Kranführer haben in der Regel eine berufliche Fortbildung als Kranführer, Baumaschinenführer der Fachrichtung Hochbau oder eine einschlägige Berufsausbildung, vor allem als Baugeräteführer absolviert. Gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV D6 „Krane“ dürfen nur volljährige Personen mit dem Bedienen von Kranen beauftragt werden, die körperlich sowie geistig geeignet und zum Führen einer Krananlage ausgebildet sind. Ihre Kenntnisse über die Belastung des Kranes, Sicherheitsabstände, Anschlagmittel, Sichern von Lasten und die Verständigung mit dem „Anschläger“ müssen dabei nachgewiesen werden. Je nach Art des Kranes ist der Kranführer in unterschiedlichen Bereichen, bspw. im Baugewerbe, in der Holz- und Metallindustrie, im Bergbau und an Frachtumschlagbahnhöfen, tätig. Sein Job zeichnet sich hier durch das Bedienen und Fahren von Krananlagen wie Dreh-, Bau-, Mobil- und Autokränen aus; aber auch das Bedienen von Greifern, mit denen schwere Lasten bewegt und transportiert werden, gehört dazu.
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